Satzung
§ 1 Zweck
Der Verein bestellt Karten für Fussballspiele, organisiert gemeinsame Fahrten, plant verschiedene Unternehmungen und versucht so, jedem das gemeinsame Hobby zu verschönen. Er will nicht nur diese Verwaltungsaufgaben durch die Vorstandschaft erfüllt wissen, sondern er versteht sich als Verein, bei dem durch das Miteinander aller Mitglieder und den Kontakt mit Bayernfans und anderer Fussballfreunden der Spass am Sport gefördert wird.
§ 2 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Black Forest Stars 2000“ Baiersbronn und hat seinen Sitz in Baiersbronn.
§ 3 Mitglieder, Ein-, Austritt
Mitglied kann jeder werden, der dies will. Ein Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich, der ordentliche Austritt erfolgt schriftlich nur zum Jahresende.
§ 4 Mitgliederversammlung
Das wichtigste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung. In ihr werden alle wichtigen Beschlüsse gefasst, aus ihr die Vorstandschaft gewählt.
§ 5 Vorstandschaft
Der Verein wird von einer durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandschaft vertreten. Diese besteht aus ersten Vorstand, zweiten Vorstand, Schriftführer, Kassierer, Jugendvertreter und Beisitzern.
§ 6 Eintritt, Ausnahme
Dem Fanclub kann jeder beitreten. Dazu genügt es dass ein Aufnahmeantrag unterschrieben abgegeben wird, der erste Beitrag bezahlt wird sowie die Kenntnisnahme der Satzung. Darüber, dass eine Person nicht in den Verein eintreten darf, kann und darf nur die Vorstandschaft entscheiden. Dabei sind gegen den Eintritt entsprechende Gründe zu nennen.
§ 7 Austritt
Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende erfolgen. Dazu ist eine schriftliche Kündigung notwendig, die beim Verein bis 30.11. 24:00 Uhr des Jahres vorliegen muss. Das ausgetretene Mitglied verliert zum 01.01. 0:00 Uhr des folgenden Jahres alle Vereinsrechte und Pflichten. Bei fristloser Kündigung ist die Regelung sofort wirksam. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 8 Beiträge
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch abstimmen (einfache Mehrheit) bei der Mitgliederversammlung festgelegt. Erhöhungen sind zu begründen, Minderungen nicht.
Der Mitgliedsbeitrag liegt mit stand zum 01.08. 2000 für Erwachsene bei 10 DM / Jahr, für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre bei 5 DM / Jahr.
§ 9 Rechte und Pflichten
Neben der Zahlung des Mitgliedsbeitrages als Grundpflicht darf jedes Mitglied bei anstehenden Abstimmungen mitwählen. Bei Satzungsänderungen, Vorstandswahlen und weiteren Grundsatzentscheiden sind alle Mitglieder wahlberechtigt. Jegliches weiterführendes Engagement auch unabhängig von Ämtern im Verein ist wünschenswert.
§ 10 Zuständigkeit
Die Mitgliederversammlung trifft alle wichtigen Entscheidungen. Sie wählt den Vorstand und beschließt Satzungsänderungen.
§ 11 Einberufung
Die Mitgliederversammlung muss von der Vorstandschaft einberufen werden.
§ 12 Jahreshauptversammlung
Einmal pro Geschäftsjahr beruft die Vorstandschaft eine Jahreshauptversammlung ein. Auf ihr legt die Vorstandschaft Rechenschaft ab über die Geschäftstätigkeiten des vergangenen Geschäftsjahres. Die Jahreshauptversammlung sollte für den ersten Monat des neuen Geschäftsjahres einberufen werden, spätestens aber im Folgemonat.
Die Einberufung muss unter dem § 11 genannten Kriterium erfolgen. Auf ihr werden alle zwei Jahren die Vorstandswahlen durchgeführt sowie die beiden Kassenrevisoren, welche jährlich die Buchführung kontrolliert.
§ 13 Dokumentation
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer zu dokumentieren und vom Vorstand gegenzuzeichnen und für alle Mitglieder zugänglich aufzubewahren.
§ 14 Beschlussfassung
Alle Entscheidungen auf der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen.
§ 15 Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus ersten und zweiten Vorstand, Schriftführer, Kassierer, Jugendvertreter und Beisitzer. Sie vertritt den Verein und führt seine Geschäfte. Sie wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Vorstandswahlen erfolgen alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Vor den Neuwahlen muss die alte Vorstandschaft Rechenschaft ablegen. Die Kassenrevisoren müssen vor der Neuwahl die Ortnungsmässigkeit der Buchführung bestätigen.
§ 16 Haftung
Die Vorstandschaft wird für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Verein haftet für die Vorstandschaft nur für die gesetzlich geregelten Fälle.
§ 17 Fehlverhalten
Jederzeit kann durch Vorstandsbeschluss eine Rüge gegen einzelne Verhaltensweisen von Mitgliedern ausgesprochen werden.
§ 18 Mitgliederhaftung
Der Verein übernimmt keine Haftung. Für Schäden oder Beschädigungen, die durch ein Mitglied des Fanclubs entstanden sind, haftet der Verursacher selbst.
Jugendliche können nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder eines gesetzlichen Vertreters (schriftliche Einverständniserklärung) bei Veranstaltungen/Ausfahrten teilnehmen.
§ 19 Auflösung
Der Club wir aufgelöst, wenn bei einer einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit darüber entscheidet.
Diese entscheidet auch über Vereinsguthaben.
Baiersbronn, den 28.01.2001